§ 1070 BGBNießbrauch an Recht auf Leistung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1070, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1070 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1070 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten“
- § 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069 BGB Bestellung
- § 1070 BGB Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075 BGB Wirkung der Leistung
- § 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077 BGB Kündigung und Zahlung
- § 1078 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079 BGB Anlegung des Kapitals
- § 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081 BGB Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
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