§ 1071 BGBAufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1071, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1071 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1071 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten“
- § 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069 BGB Bestellung
- § 1070 BGB Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071 BGB Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073 BGB Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075 BGB Wirkung der Leistung
- § 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077 BGB Kündigung und Zahlung
- § 1078 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079 BGB Anlegung des Kapitals
- § 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081 BGB Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
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