Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1068 BGBGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1068 BGB (amtliche Fassung)

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1068, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1068 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1068 Abs. 1 S. 1 BGB

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