Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1005 BGBVerfolgungsrecht

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1005 BGB (amtliche Fassung)

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1005, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1005 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1005 Abs. 1 S. 1 BGB

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