Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 992 BGBHaftung des deliktischen Besitzers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 992 BGB (amtliche Fassung)

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 992, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 992 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 992 Abs. 1 S. 1 BGB

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