§ 993 BGBHaftung des redlichen Besitzers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 993, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 993 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 993 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum“
- § 985 BGB Herausgabeanspruch
- § 986 BGB Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB Lasten
- § 996 BGB Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB Wegnahmerecht
- § 998 BGB Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
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