Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 989 BGBSchadensersatz nach Rechtshängigkeit

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 989 BGB (amtliche Fassung)

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 989, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 989 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 989 Abs. 1 S. 1 BGB

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