§ 991 BGBHaftung des Besitzmittlers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 991, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 991 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 991 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum“
- § 985 BGB Herausgabeanspruch
- § 986 BGB Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB Lasten
- § 996 BGB Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB Wegnahmerecht
- § 998 BGB Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
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