§ 997 BGBWegnahmerecht
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 997, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 997 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 997 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum“
- § 985 BGB Herausgabeanspruch
- § 986 BGB Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB Lasten
- § 996 BGB Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB Wegnahmerecht
- § 998 BGB Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
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