Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 985 BGBHerausgabeanspruch

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 985 BGB (amtliche Fassung)

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 985, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 24.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 985 BGB?

§ 985 BGB ist der zentrale Herausgabeanspruch des Eigentuemers. Wer Eigentuemer einer Sache ist, kann von demjenigen, der die Sache besitzt, die Herausgabe verlangen. Die Norm setzt das Eigentumsrecht praktisch durch.

Die Voraussetzungen sind knapp:

  • Du bist Eigentuemer der Sache.
  • Der Anspruchsgegner ist Besitzer, hat also die tatsaechliche Gewalt ueber die Sache.
  • Der Besitzer hat kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB.

Der letzte Punkt ist entscheidend. Wer die Sache aufgrund eines Miet-, Leih- oder Kaufvertrags berechtigt besitzt, muss sie nicht herausgeben, solange dieses Recht besteht. Erst wenn das Besitzrecht endet, etwa nach Ablauf der Mietzeit, greift der Anspruch.

Rechtsfolge ist die Herausgabe der Sache in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Fuer Nutzungen, Schaeden und Verwendungen gelten die ergaenzenden Vorschriften der §§ 987 bis 1003 BGB, das sogenannte Eigentuemer-Besitzer-Verhaeltnis.

Zur Abgrenzung: § 985 BGB betrifft die Herausgabe an den Eigentuemer. Geht es dagegen um die Stoerung des Eigentums ohne Besitzentzug, hilft § 1004 BGB. Neben dem Anspruch aus Eigentum bestehen oft schuldrechtliche Herausgabeansprueche, etwa aus dem beendeten Mietvertrag nach § 546 BGB. Beruht der Besitz auf einer ungerechtfertigten Bereicherung, kommt § 812 BGB in Betracht.

Beispiel aus der Praxis

Du leihst deinem Nachbarn eine hochwertige Bohrmaschine. Nach dem vereinbarten Zeitraum gibt er sie trotz mehrfacher Bitte nicht zurueck. Du bist weiterhin Eigentuemer, dein Nachbar ist Besitzer und sein Besitzrecht aus der Leihe ist beendet. Damit kannst du die Bohrmaschine nach § 985 BGB herausverlangen und notfalls einklagen.

Häufige Fragen zu § 985 BGB

Was regelt § 985 BGB?

Er gibt dem Eigentuemer einer Sache das Recht, die Sache von ihrem Besitzer herauszuverlangen. Der Anspruch sichert das Eigentum, wenn ein anderer die Sache in seiner Gewalt hat.

Wann muss ich eine Sache trotz § 985 BGB nicht herausgeben?

Wenn du ein Recht zum Besitz hast, etwa aus einem Miet-, Leih- oder Kaufvertrag. Nach § 986 BGB ist der Anspruch dann ausgeschlossen, solange dieses Recht besteht.

Was ist der Unterschied zwischen § 985 und § 1004 BGB?

§ 985 BGB betrifft die Herausgabe der ganzen Sache, wenn ein anderer sie besitzt. § 1004 BGB greift bei Stoerungen des Eigentums, die nicht im Entzug des Besitzes liegen, etwa bei Laerm oder ueberhaengenden Aesten.

Kann ich auch Ersatz fuer die Zeit der Vorenthaltung verlangen?

Haeufig ja. Die §§ 987 bis 990 BGB regeln, wann der Besitzer Nutzungen herausgeben oder Schadensersatz leisten muss. Das haengt davon ab, ob er gutglaeubig war oder nicht.

So zitierst du diese Norm
§ 985 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 985 Abs. 1 S. 1 BGB

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