§ 1004 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1004, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 1004 BGB?
§ 1004 BGB schuetzt das Eigentum vor Beeintraechtigungen, die nicht im Entzug des Besitzes liegen. Der Eigentuemer kann die Beseitigung einer Stoerung verlangen und, wenn weitere Stoerungen drohen, auf Unterlassung klagen.
Die Voraussetzungen sind:
- Es liegt eine Beeintraechtigung deines Eigentums vor, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht.
- Der Anspruchsgegner ist Stoerer, verursacht die Beeintraechtigung also durch sein Handeln oder durch den Zustand seiner Sache.
- Du bist nicht zur Duldung verpflichtet (Absatz 2).
Eine Duldungspflicht kann sich aus dem Gesetz, aus dem Nachbarrecht oder aus einem Vertrag ergeben. Wichtig ist § 906 BGB, der regelt, welche Einwirkungen wie Geraeusche oder Gerueche du hinnehmen musst.
Der Anspruch richtet sich in zwei Richtungen. Der Beseitigungsanspruch raeumt eine bestehende Stoerung aus. Der Unterlassungsanspruch verhindert kuenftige Stoerungen und setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus.
Rechtsfolge ist die Beseitigung der Beeintraechtigung oder die Unterlassung. Schadensersatz gewaehrt § 1004 BGB nicht. Dafuer ist § 823 BGB die richtige Grundlage. Die Norm wird analog auch zum Schutz anderer Rechte herangezogen, etwa des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts.
Zur Abgrenzung: § 985 BGB betrifft den Fall, dass ein anderer die Sache besitzt. § 1004 BGB betrifft Stoerungen, bei denen der Besitz beim Eigentuemer bleibt. Im Mietverhaeltnis kann der Besitzer ergaenzend nach § 862 BGB gegen Besitzstoerungen vorgehen.
Beispiel aus der Praxis
Auf dem Nachbargrundstueck steht ein Baum, dessen Aeste weit ueber deine Grundstuecksgrenze ragen und Laub in deinen Garten werfen. Der Ueberhang beeintraechtigt dein Eigentum, ohne dir den Besitz zu nehmen. Du kannst nach § 1004 BGB verlangen, dass dein Nachbar die ueberhaengenden Aeste zurueckschneidet. Kommt er der Aufforderung nicht nach, darfst du unter den Voraussetzungen des § 910 BGB selbst zur Schere greifen.
Häufige Fragen zu § 1004 BGB
Was kann ich nach § 1004 BGB verlangen?
Du kannst die Beseitigung einer bestehenden Stoerung deines Eigentums verlangen und, wenn weitere Stoerungen drohen, auf Unterlassung klagen. Schadensersatz gibt es ueber diese Norm nicht, dafuer ist § 823 BGB da.
Was ist eine Beeintraechtigung im Sinne der Norm?
Gemeint ist jede Stoerung des Eigentums, die nicht im Entzug des Besitzes liegt. Typisch sind ueberhaengende Aeste, eindringendes Wasser, Laerm oder Gerueche, soweit du sie nicht dulden musst.
Wann muss ich eine Stoerung dulden?
Wenn eine Duldungspflicht besteht, etwa aus § 906 BGB bei ortsueblichen und unwesentlichen Einwirkungen oder aus einer vertraglichen Vereinbarung. Dann ist der Anspruch nach Absatz 2 ausgeschlossen.
Gilt § 1004 BGB auch bei Beleidigungen im Internet?
Die Gerichte wenden § 1004 BGB analog an, um auch andere Rechte zu schuetzen. Bei Persoenlichkeitsverletzungen kannst du so haeufig die Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger Aeusserungen verlangen.
§ 1004 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1004 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum“
- § 985 BGB Herausgabeanspruch
- § 986 BGB Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB Lasten
- § 996 BGB Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB Wegnahmerecht
- § 998 BGB Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Verwandte Vorschriften
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