Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 944 ZPOEntscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 944 ZPO (amtliche Fassung)

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 944, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 944 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 944 Abs. 1 S. 1 ZPO

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