§ 932 ZPOArresthypothek
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 932, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 932 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 932 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“
- § 916 ZPO Arrestanspruch
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919 ZPO Arrestgericht
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922 ZPO Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 925 ZPO Entscheidung nach Widerspruch
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
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