Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 897 ZPOÜbereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 897 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 897, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 897 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 897 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“

  • § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  • § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  • § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  • § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  • § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  • § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  • § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  • § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  • § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  • § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  • § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
  • § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
  • § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Alle Paragraphen des ZPO →

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