Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 885a ZPOBeschränkter Vollstreckungsauftrag

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 885a ZPO (amtliche Fassung)

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 885a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 885a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 885a Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“

  • § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  • § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  • § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  • § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  • § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  • § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  • § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  • § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  • § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  • § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  • § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
  • § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
  • § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Alle Paragraphen des ZPO →

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