§ 885 ZPOHerausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 885, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 885 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 885 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“
- § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
- § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
- § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
- § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
- § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
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