Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 888a ZPOKeine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 888a ZPO (amtliche Fassung)

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 888a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 888a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 888a Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“

  • § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  • § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  • § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  • § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  • § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  • § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  • § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  • § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  • § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  • § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  • § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
  • § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
  • § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Alle Paragraphen des ZPO →

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