§ 887 ZPOVertretbare Handlungen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 887, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 887 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 887 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“
- § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
- § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
- § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
- § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
- § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
- § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
- § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
- § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
- § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
- § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
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