Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 891 ZPOVerfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 891 ZPO (amtliche Fassung)

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 891, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 891 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 891 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“

  • § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  • § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  • § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  • § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  • § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  • § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  • § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  • § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  • § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  • § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  • § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
  • § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
  • § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Alle Paragraphen des ZPO →

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