Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 883 ZPOHerausgabe bestimmter beweglicher Sachen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 883 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 883, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 883 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 883 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“

  • § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
  • § 884 ZPO Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
  • § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
  • § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag
  • § 886 ZPO Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
  • § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  • § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  • § 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
  • § 889 ZPO Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
  • § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
  • § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
  • § 892 ZPO Widerstand des Schuldners
  • § 893 ZPO Klage auf Leistung des Interesses
  • § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Alle Paragraphen des ZPO →

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