§ 89 ZPOVollmachtloser Vertreter
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 89, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 89 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 89 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände“
- § 78 ZPO Anwaltsprozess
- § 78a ZPO
- § 78b ZPO Notanwalt
- § 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 80 ZPO Prozessvollmacht
- § 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht
- § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren
- § 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85 ZPO Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86 ZPO Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87 ZPO Erlöschen der Vollmacht
- § 88 ZPO Mangel der Vollmacht
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