Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 80 ZPOProzessvollmacht

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 80 ZPO (amtliche Fassung)

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 80, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 80 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 80 Abs. 1 S. 1 ZPO

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