§ 78 ZPOAnwaltsprozess
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 78, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 78 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 78 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände“
- § 78 ZPO Anwaltsprozess
- § 78a ZPO
- § 78b ZPO Notanwalt
- § 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 80 ZPO Prozessvollmacht
- § 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht
- § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren
- § 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85 ZPO Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86 ZPO Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87 ZPO Erlöschen der Vollmacht
- § 88 ZPO Mangel der Vollmacht
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