§ 78c ZPOAuswahl des Rechtsanwalts
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 78c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 78c ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 78c Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände“
- § 78 ZPO Anwaltsprozess
- § 78a ZPO
- § 78b ZPO Notanwalt
- § 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 80 ZPO Prozessvollmacht
- § 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht
- § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren
- § 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85 ZPO Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86 ZPO Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87 ZPO Erlöschen der Vollmacht
- § 88 ZPO Mangel der Vollmacht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.