§ 81 ZPOUmfang der Prozessvollmacht
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 81, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 81 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 81 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände“
- § 78 ZPO Anwaltsprozess
- § 78a ZPO
- § 78b ZPO Notanwalt
- § 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 80 ZPO Prozessvollmacht
- § 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht
- § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren
- § 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85 ZPO Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86 ZPO Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87 ZPO Erlöschen der Vollmacht
- § 88 ZPO Mangel der Vollmacht
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