Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 81 ZPOUmfang der Prozessvollmacht

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 81 ZPO (amtliche Fassung)

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 81, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 81 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 81 Abs. 1 S. 1 ZPO

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