Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 84 ZPOMehrere Prozessbevollmächtigte

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 84 ZPO (amtliche Fassung)

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 84, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 84 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 84 Abs. 1 S. 1 ZPO

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