§ 85 ZPOWirkung der Prozessvollmacht
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
§ 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 85, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 85 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 85 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände“
- § 78 ZPO Anwaltsprozess
- § 78a ZPO
- § 78b ZPO Notanwalt
- § 78c ZPO Auswahl des Rechtsanwalts
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 80 ZPO Prozessvollmacht
- § 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht
- § 82 ZPO Geltung für Nebenverfahren
- § 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85 ZPO Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86 ZPO Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87 ZPO Erlöschen der Vollmacht
- § 88 ZPO Mangel der Vollmacht
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