Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 881 ZPOVersäumnisurteil

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 881 ZPO (amtliche Fassung)

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 881, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 881 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 881 Abs. 1 S. 1 ZPO

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