§ 874 ZPOTeilungsplan
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 874, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 874 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 874 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verteilungsverfahren“
- § 872 ZPO Voraussetzungen
- § 873 ZPO Aufforderung des Verteilungsgerichts
- § 874 ZPO Teilungsplan
- § 875 ZPO Terminsbestimmung
- § 876 ZPO Termin zur Erklärung und Ausführung
- § 877 ZPO Säumnisfolgen
- § 878 ZPO Widerspruchsklage
- § 879 ZPO Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
- § 880 ZPO Inhalt des Urteils
- § 881 ZPO Versäumnisurteil
- § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil
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