§ 877 ZPOSäumnisfolgen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 877, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 877 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 877 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verteilungsverfahren“
- § 872 ZPO Voraussetzungen
- § 873 ZPO Aufforderung des Verteilungsgerichts
- § 874 ZPO Teilungsplan
- § 875 ZPO Terminsbestimmung
- § 876 ZPO Termin zur Erklärung und Ausführung
- § 877 ZPO Säumnisfolgen
- § 878 ZPO Widerspruchsklage
- § 879 ZPO Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
- § 880 ZPO Inhalt des Urteils
- § 881 ZPO Versäumnisurteil
- § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil
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