§ 875 ZPOTerminsbestimmung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren
(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 875, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 875 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 875 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verteilungsverfahren“
- § 872 ZPO Voraussetzungen
- § 873 ZPO Aufforderung des Verteilungsgerichts
- § 874 ZPO Teilungsplan
- § 875 ZPO Terminsbestimmung
- § 876 ZPO Termin zur Erklärung und Ausführung
- § 877 ZPO Säumnisfolgen
- § 878 ZPO Widerspruchsklage
- § 879 ZPO Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
- § 880 ZPO Inhalt des Urteils
- § 881 ZPO Versäumnisurteil
- § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil
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