§ 880 ZPOInhalt des Urteils
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 880, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 880 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 880 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verteilungsverfahren“
- § 872 ZPO Voraussetzungen
- § 873 ZPO Aufforderung des Verteilungsgerichts
- § 874 ZPO Teilungsplan
- § 875 ZPO Terminsbestimmung
- § 876 ZPO Termin zur Erklärung und Ausführung
- § 877 ZPO Säumnisfolgen
- § 878 ZPO Widerspruchsklage
- § 879 ZPO Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
- § 880 ZPO Inhalt des Urteils
- § 881 ZPO Versäumnisurteil
- § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil
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