§ 878 ZPOWiderspruchsklage
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 4: Verteilungsverfahren
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 878, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 878 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 878 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verteilungsverfahren“
- § 872 ZPO Voraussetzungen
- § 873 ZPO Aufforderung des Verteilungsgerichts
- § 874 ZPO Teilungsplan
- § 875 ZPO Terminsbestimmung
- § 876 ZPO Termin zur Erklärung und Ausführung
- § 877 ZPO Säumnisfolgen
- § 878 ZPO Widerspruchsklage
- § 879 ZPO Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
- § 880 ZPO Inhalt des Urteils
- § 881 ZPO Versäumnisurteil
- § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil
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