§ 75 ZPOGläubigerstreit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 75, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 75 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 75 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit“
- § 64 ZPO Hauptintervention
- § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66 ZPO Nebenintervention
- § 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72 ZPO Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73 ZPO Form der Streitverkündung
- § 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung
- § 75 ZPO Gläubigerstreit
- § 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
- § 77 ZPO Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
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