§ 71 ZPOZwischenstreit über Nebenintervention
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 71, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 71 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 71 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit“
- § 64 ZPO Hauptintervention
- § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66 ZPO Nebenintervention
- § 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72 ZPO Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73 ZPO Form der Streitverkündung
- § 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung
- § 75 ZPO Gläubigerstreit
- § 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
- § 77 ZPO Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
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