§ 69 ZPOStreitgenössische Nebenintervention
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 69, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 69 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 69 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit“
- § 64 ZPO Hauptintervention
- § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66 ZPO Nebenintervention
- § 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72 ZPO Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73 ZPO Form der Streitverkündung
- § 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung
- § 75 ZPO Gläubigerstreit
- § 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
- § 77 ZPO Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
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