§ 72 ZPOZulässigkeit der Streitverkündung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 72, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 72 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 72 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit“
- § 64 ZPO Hauptintervention
- § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66 ZPO Nebenintervention
- § 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72 ZPO Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73 ZPO Form der Streitverkündung
- § 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung
- § 75 ZPO Gläubigerstreit
- § 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
- § 77 ZPO Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
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