§ 68 ZPOWirkung der Nebenintervention
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 68, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 68 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit“
- § 64 ZPO Hauptintervention
- § 65 ZPO Aussetzung des Hauptprozesses
- § 66 ZPO Nebenintervention
- § 67 ZPO Rechtsstellung des Nebenintervenienten
- § 68 ZPO Wirkung der Nebenintervention
- § 69 ZPO Streitgenössische Nebenintervention
- § 70 ZPO Beitritt des Nebenintervenienten
- § 71 ZPO Zwischenstreit über Nebenintervention
- § 72 ZPO Zulässigkeit der Streitverkündung
- § 73 ZPO Form der Streitverkündung
- § 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung
- § 75 ZPO Gläubigerstreit
- § 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
- § 77 ZPO Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
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