Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 73 ZPOForm der Streitverkündung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73 ZPO (amtliche Fassung)

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 73, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73 Abs. 1 S. 1 ZPO

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