§ 703c ZPOFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Buch 7: Mahnverfahren
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für
- 1.
- Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
- 2.
- Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
- 3.
- Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
- 4.
- Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 703c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 703c ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 703c Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 7: Mahnverfahren“
- § 688 ZPO Zulässigkeit
- § 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690 ZPO Mahnantrag
- § 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids
- § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
- § 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens
- § 698 ZPO Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
- § 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.