§ 700 ZPOEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Buch 7: Mahnverfahren
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 700, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 700 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 700 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 7: Mahnverfahren“
- § 688 ZPO Zulässigkeit
- § 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690 ZPO Mahnantrag
- § 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids
- § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
- § 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens
- § 698 ZPO Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
- § 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
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