§ 694 ZPOWiderspruch gegen den Mahnbescheid
Buch 7: Mahnverfahren
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 694, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 694 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 694 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 7: Mahnverfahren“
- § 688 ZPO Zulässigkeit
- § 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690 ZPO Mahnantrag
- § 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids
- § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
- § 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens
- § 698 ZPO Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
- § 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
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