§ 691 ZPOZurückweisung des Mahnantrags
Buch 7: Mahnverfahren
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
- wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
- 2.
- wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 691, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 691 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 691 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 7: Mahnverfahren“
- § 688 ZPO Zulässigkeit
- § 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690 ZPO Mahnantrag
- § 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids
- § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
- § 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens
- § 698 ZPO Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
- § 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.