Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 695 ZPOMitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Buch 7: Mahnverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 695 ZPO (amtliche Fassung)

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 695, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 695 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 695 Abs. 1 S. 1 ZPO

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