§ 703b ZPOSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Buch 7: Mahnverfahren
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 703b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 703b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 703b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Buch 7: Mahnverfahren“
- § 688 ZPO Zulässigkeit
- § 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- § 690 ZPO Mahnantrag
- § 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 693 ZPO Zustellung des Mahnbescheids
- § 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- § 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
- § 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
- § 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens
- § 698 ZPO Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- § 699 ZPO Vollstreckungsbescheid
- § 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 701 ZPO Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.