Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 703d ZPOAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 7: Mahnverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 703d ZPO (amtliche Fassung)

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 703d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 703d ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 703d Abs. 1 S. 1 ZPO

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