Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 537 ZPOVorläufige Vollstreckbarkeit

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 537 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 537, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 537 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 537 Abs. 1 S. 1 ZPO

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