Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 528 ZPOBindung an die Berufungsanträge

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 1: Berufung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 528 ZPO (amtliche Fassung)

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 528, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 528 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 528 Abs. 1 S. 1 ZPO

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