§ 438 ZPOEchtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 438, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 438 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 438 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“
- § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
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