§ 420 ZPOVorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 420, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 420 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 420 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“
- § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
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